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Bayern

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Vom 23. Februar 2011

Art. 54 Zutrittsrecht; einstweilige Sicherstellung; Veränderungssperre

(Art. 54 Abs. 3 abweichend von § 22 BNatSchG)

(1) 1 Den Bediensteten und Beauftragten der für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständigen Behörden und Gemeinden sowie des Landesamts für Umwelt ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zweck von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, gestattet; dies gilt auch für die Mitglieder der Naturschutzbeiräte bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen. 2 Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung der zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnlichen Vorhaben. 3 Das Grundrecht nach Art. 13 des Grundgesetzes wird hierdurch eingeschränkt. 4 Die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke sollen vor dem Betreten in geeigneter Weise benachrichtigt werden. 5 Die Ergebnisse der Biotopkartierung sind den Eigentümern bekanntzugeben.

(2) 1 Der Erlass von einstweiligen Sicherstellungen von Schutzgebieten und Schutzgegenständen erfolgt durch die nach Art. 51 Abs. 1 zuständigen Naturschutzbehörden oder Körperschaften durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. 2 Die Maßnahme darf nicht ergehen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft nicht gleichzeitig oder unmittelbar darauf das Verfahren für die endgültige Inschutznahme betreibt.

(3) 1 Ergänzend zu § 22 Abs. 3 BNatSchG sind in geplanten Naturschutzgebieten ab der Bekanntmachung der Auslegung (Art. 52 Abs. 2 Satz 2) bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen nach Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen werden. 2 Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. 3 In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.