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Bayern

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Vom 23. Februar 2011

Art. 8 Kompensationsmaßnahmen

(Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG;

Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 BNatSchG)

(1) 1 Die untere Naturschutzbehörde bestätigt im Benehmen mit der betroffenen Fachbehörde die grundsätzliche Eignung der Fläche und der vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. 2 Die Wiederherstellung des Ausgangszustands bleibt bis zur Entscheidung durch die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde möglich.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Regelungen zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Abs. 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen durchführen, durch Rechtsverordnung zu treffen.

(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,

  2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.