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Rheinland-Pfalz

Landesnaturschutzgesetz *) (LNatSchG)
Vom 6. Oktober 2015

§ 16 Schutz von Grünland

(Abweichung von § 30 Abs. 3 BNatSchG)

Magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden im Außenbereich (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3) dürfen unbeschadet sonstiger Verbote nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn und soweit für die Flächen gleichzeitig die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG verbindlich angeboten wird. Die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen soll auch dann angeboten werden, wenn die Umwandlung aufgrund sonstiger Vorschriften unzulässig ist.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).