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Rheinland-Pfalz

Landesnaturschutzgesetz *) (LNatSchG)
Vom 6. Oktober 2015

§ 9 Verfahren bei Eingriffsentscheidungen,

Fachbeitrag Naturschutz

(Ergänzung zu und Abweichung von

§ 17 Abs. 1 bis 4 BNatSchG)

(1) Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde. Führt ein Eingriff für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu Beeinträchtigungen, die die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist für einen Eingriff, der von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der gleichgeordneten Naturschutzbehörde erforderlich. § 2 Abs. 6 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.

(3) Die Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind der zuständigen Behörde textlich und anhand von Karten (Fachbeitrag Naturschutz) darzulegen. Soweit erforderlich, kann die Behörde eine in der Regel eine Vegetationsperiode umfassende Erhebung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft verlangen. Die Erfassung von Biotop- und Lebensraumtypen sowie Artvorkommen erfolgt nach den Vorgaben des Landschaftsinformationssystems. Zur Verringerung oder Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, insbesondere von Natura 2000-Gebieten, besonders geschützten Arten, natürlichen Lebensraumtypen oder gesetzlich geschützten Biotopen, kann von der zuständigen Behörde eine ökologische Baubegleitung angeordnet werden. Bei der Durchführung größerer Vorhaben kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Fachbeitrag Naturschutz von Personen erstellt wird, die einen Abschluss als Master in Biologie oder Landespflege oder eine vergleichbare Qualifikation haben und eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Schutzes von Natur und Landschaft nachweisen können.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).