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Schleswig-Holstein

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *)

§ 12 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

(zu § 22 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG kann die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet.

(2) Unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG dürfen Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 23 bis 26, 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, einstweilig sicherstellen. Ist während der Geltungsdauer einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG das Verfahren zur Unterschutzstellung durch Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 eingeleitet worden, tritt die Verordnung erst mit dem Inkrafttreten der Unterschutzstellung außer Kraft.

(4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 22 Abs. 3 BNatSchG gelten entsprechend für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden nach § 18 Abs. 3 geschützt werden sollen.

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde registriert die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützten Gebiete in einem Naturschutzbuch.

(6) Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützte sowie gemäß den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 BNatSchG einstweilig sichergestellte Teile von Natur und Landschaft sind kenntlich zu machen. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum, Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301)