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Schleswig-Holstein



Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

Vom 24. Februar 2010 * )

§ 17

Naturdenkmäler

(zu § 28 BNatSchG)

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG zu Naturdenkmälern erklären. Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG kann, soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, auch seine Umgebung mit einbezogen werden.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG sind als Einzelschöpfungen der Natur insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmäler können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG kann in der Verordnung auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden.

Fußnote

* )Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301).