Schleswig-Holstein
Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz
- LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *)
§ 5 Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung
(zu §§ 9, 10 und 11 BNatSchG)
(1) Abweichend von §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 2 sowie 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erfolgen Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen ausschließlich im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen.
(2) Unbeschadet § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für das Landschaftsprogramm und die Landschaftspläne das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln.