Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz

Sachsen

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Vom 3. Juli 2007

§ 21 Naturdenkmale

(1) Durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung können Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (Flächennaturdenkmale) und Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) als Naturdenkmale festgesetzt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung erforderlich ist

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder

  2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder

  3. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Flächennaturdenkmale können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Art sein sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen.

(3) Naturgebilde können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 5 genannten Art und Wasserfälle, einzelne wertvolle Bäume, Baumgruppen und Alleen sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen, Gesteinsausbisse oder -aufschlüsse sein.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder der Umgebung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung oder Einzelanordnung verboten.