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Sachsen

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Vom 3. Juli 2007

§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.

zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

2.

zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3.

zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,

4.

zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter,

4 a.

wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten oder

5.

zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes erstrecken. Vom Schutz ausgenommen sind:

  1. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,

  2. Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  3. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, vorbehaltlich der Regelung in § 26.

(3) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung verboten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, insbesondere für Alleen oder einseitige Baumreihen, kann die Satzung vorsehen, dass Ausnahmen nur zulässig sind, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit vorliegen und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Satz 2 gilt nicht für Maßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile in ihrem historischen Bestand. Über Absatz 2 Satz 2 hinaus können in der Satzung Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.

(3a) Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.

(4) Für den Fall einer Bestandsminderung durch Handlungen im Sinne von Absatz 3 können die Grundstückseigentümer oder die Verursacher in der Satzung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen verpflichtet werden. Wenn die Handlung nach Absatz 3 einen Eingriff im Sinne des § 8 darstellt oder den Verbotstatbestand des § 26 Abs. 2 erfüllt, findet eine solche Regelung in der Satzung keine Anwendung. In diesem Fall entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde über die in Satz 1 genannten Ersatzhandlungen.