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Sachsen

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Vom 3. Juli 2007

§ 26 Schutz bestimmter Biotope

(1) Auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse stehen nachfolgende Biotope unter besonderem Schutz:

  1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Bruch-, Moor-, Sumpf- und Auwälder,

  2. Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

  3. Trocken- und Halbtrockenrasen, magere Frisch- und Bergwiesen, Borstgrasrasen, Schwermetallrasen, Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden,

  4. Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,

  5. offene Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Serpetinitfelsfluren, offene Binnendünen, Lehm- und Lösswände,

  6. Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder zu sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Insbesondere ist verboten:

  1. die Änderung der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung der gesetzlich geschützten Biotope,

  2. das Einbringen von Stoffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen im Sinne von Satz 1 hervorzurufen.

Die Verbote gelten nicht, soweit die Handlungen nur invasive Arten betreffen.

(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.

(4) Über § 30 Abs. 3 BNatSchG hinaus können Ausnahmen von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Dabei sind gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Verbote des Absatzes 2 gelten vorbehaltlich der Regelung in § 22b nicht für den Fall, dass auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist. Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend.

(5) Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Für Maßnahmen der unverzüglichen Schadensbeseitigung nach Naturkatastrophen gilt § 10 Abs. 1 Satz 5 und 6 entsprechend.

(6) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümer und, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 schriftlich informiert. Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.