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Sachsen

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Vom 3. Juli 2007

§ 2 a Vertragsnaturschutz

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften hat die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.

(2) Stehen der ursprünglichen Nutzung nach Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Teilnahme am Bewirtschaftungsprogramm Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzesoder aufgrund dieser Gesetze erlassene Vorschriften entgegen und ist die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung daher ausgeschlossen, wird unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Siebenten Abschnitts ein Ausgleich gewährt. Auf die den Vertragsnehmer privilegierenden Vorschriften in § 8 Abs. 4 Satz 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3 wird verwiesen.

(3) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sollen, insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von geeigneten Privatpersonen, Betrieben, Personenvereinigungen, Naturschutzvereinigungen und Landschaftspflegeverbänden, Naturschutzstationen in kommunaler Trägerschaft oder der Naturschutzvereinigungen gefördert werden, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.