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Sachsen-Anhalt

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) *)
Vom 10. Dezember 2010

§ 7 Kompensationsmaßnahmen

(zu § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Bei der Auswahl und Durchführung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen sind solche vorrangig, die

1.

keine zusätzlichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Anspruch nehmen,

2.

im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt und anerkannt sind,

3.

auf die Renaturierung versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen,

4.

bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten

a)

eine Waldvermehrung in waldarmen Gebieten oder

b)

ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand

vorsehen oder

c)

ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,

5.

zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen,

6.

als Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen oder

7.

der Wiedervernetzung von Lebensräumen dienen.

(2) Bei der Anrechnung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme gelten die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes als erfüllt. Ökokontomaßnahmen erfüllen die Voraussetzungen für die Funktionalität nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher des Eingriffs auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist nur auf solche Dritte zulässig, die zuvor von der obersten Naturschutzbehörde anerkannt worden sind. Eine Anerkennung setzt voraus, dass der Dritte

1.

sein Tätigkeitsfeld im Natur- und Umweltschutz hat,

2.

die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bietet,

3.

die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen gewährleistet.

Das Nähere dazu regelt eine Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums.

(4) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes können der für die Zulassung des Eingriffs zuständigen Behörde vor Eröffnung des Verfahrens angezeigt werden. Diese erklärt die Verwendbarkeit als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme, soweit die Maßnahme fachlich geeignet ist. Hierdurch entsteht kein Rechtsanspruch auf eine spätere Zulassung im jeweils vorgeschriebenen Verfahren.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7, ABl. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 29, ABl. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 63, ABl. L 31 vom 6. 2. 1998, S. 30, ABl. L 218 vom 23. 8. 2007, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 368), 3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9. 4. 1999, S. 24), 4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30), 5. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114).