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Niedersachsen

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) *)
Vom 19. Februar 2010 *)

§ 109 Anwendbare Vorschriften, Verfahren

(zu § 70 WHG)

(1) 1 Für die Planfeststellung gilt § 70 Abs. 1 WHG mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen.

2.

Die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht (§ 73 Abs. 3 VwVfG) auszulegen.

3.

Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3 a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten.

4.

Die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß.

2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für den Ausbau von Küstengewässern und Bauten des Küstenschutzes.

(2) Für Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gelten ergänzend zu Absatz 1 folgende Abweichungen:

1.

Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.

2.

Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind.

3.

Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(3) 1 Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für das Plangenehmigungsverfahren § 11 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. 2 § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf. 3 § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG findet keine Anwendung. 4 Enthält die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung - des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), - der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40; 1991 Nr. L 216 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), - der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), - der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), sowie - der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64)