Niedersachsen
Niedersächsisches Wassergesetz
(NWG) *)
Vom 19. Februar 2010 *)
§ 109 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
(zu § 70 WHG)
(1) 1 Für die Planfeststellung gilt § 70 Abs. 1 WHG mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen.
- 2.
Die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht (§ 73 Abs. 3 VwVfG) auszulegen.
- 3.
Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3 a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten.
- 4.
Die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß.
2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für den Ausbau von Küstengewässern und Bauten des Küstenschutzes.
(2) Für Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gelten ergänzend zu Absatz 1 folgende Abweichungen:
- 1.
Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.
- 2.
Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind.
- 3.
Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(3) 1 Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für das Plangenehmigungsverfahren § 11 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. 2 § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf. 3 § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG findet keine Anwendung. 4 Enthält die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz entsprechend.
(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.