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Niedersachsen

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) *)
Vom 19. Februar 2010 *)

§ 61 Gewässerunterhaltung

(zu § 39 WHG)

(1) 1 Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2 Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. 3 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere

1.

die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,

2.

die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,

3.

die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

4.

die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

4 § 39 Abs. 1 WHG findet keine Anwendung.

(2) 1 Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. 2 Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.

(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 WHG gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 WHG die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 66 etwas anders bestimmt ist.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung - des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), - der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40; 1991 Nr. L 216 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), - der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), - der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), sowie - der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64)