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Niedersachsen

Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) in der Fassung vom 6. Dezember 2017

§ 6
Planänderungsverfahren

(1) 1 Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. 2 Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. 3 Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.

(2) 1 Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden, und wenn die Änderungen Festlegungen für den Meeresbereich nicht betreffen. 2 Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 3 Abs. 1 und von § 9 Abs. 1 ROG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. 3 Abweichend von § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG brauchen nur die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Genannten beteiligt zu werden.