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Hamburg

Gesetz zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke
Vom 27. April 2010

§ 2 Gebührenbemessung

(1) Für die Ermittlung der Gebühren nach § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird die Gebühr für einen Arbeitswert auf einen Betrag von 1,10 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgelegt.

(2) Die Anzahl der Arbeitswerte für die anteilige Fahrtpauschale gemäß Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu § 6) KÜO wird auf 8,2 festgelegt.

(3) Die Anzahl der Arbeitswerte für den Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe gemäß Nummern 4.1.4 und 4.2.4 der Anlage 3 (zu § 6) KÜO beträgt 9,8. Dieser Wert gilt auch für im Rahmen der Nummer 3 der Anlage 3 (zu § 6) KÜO durchgeführte Arbeiten über Durchgangshöhe.