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Berlin

Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO)
Vom 3. Dezember 2010

§ 2 Gebührenbemessung

(1) Die Anzahl der Arbeitswerte für die anteilige Fahrtpauschale gemäß Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu § 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung wird auf 8,2 festgelegt.

(2) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Dunstabzugsanlagen gemäß § 2 Nummer 1 der Überprüfungsverordnung beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte.

(3) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Lüftungsanlagen gemäß § 2 Nummer 2 der Überprüfungsverordnung beträgt je Kontrollöffnung 7,7 Arbeitswerte und je Hauptschacht 42,0 Arbeitswerte.

(4) Für Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 wird der Betrag eines Arbeitswerts auf 0,90 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.