(1) Die Anzahl der Arbeitswerte für die anteilige Fahrtpauschale gemäß Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu § 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung wird auf 8,2 festgelegt.
(2) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Dunstabzugsanlagen gemäß § 2 Nummer 1 der Überprüfungsverordnung beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte.
(3) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Lüftungsanlagen gemäß § 2 Nummer 2 der Überprüfungsverordnung beträgt je Kontrollöffnung 7,7 Arbeitswerte und je Hauptschacht 42,0 Arbeitswerte.
(4) Für Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 wird der Betrag eines Arbeitswerts auf 0,90 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.