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Bayern

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Vom 8. Dezember 2006

Art. 7 Zuständigkeiten

(1) Für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, soweit nicht Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen.

(2) 1 Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und anderer die gesetzliche Krankenversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, soweit nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt. 2 Die Aufsicht über die Träger der sozialen Pflegeversicherung führt abweichend von § 46 Abs. 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2495), die zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach Abs. 1. 3 § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Art. 14a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1990), bleibt unberührt.

(3) 1 Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium, soweit die Landesverbände der Krankenkassen gemäß § 52 Abs. 1 und 4 SGB XI Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahrnehmen und soweit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch wahrnimmt. 2 Im Übrigen führt die Aufsicht das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.

(5) 1 Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach § 106 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. 2 Die Kostenaufteilung unter den Versicherungszweigen richtet sich nach den Prüftagen. 3 Die einem Versicherungszweig angehörenden Versicherungsträger erstatten die Kosten im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. 4 Das Staatsministerium regelt das Nähere; es kann Vorschüsse anfordern und Pauschbeträge festsetzen. 5 Das Staatsministerium kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen. 6 Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest. 7 Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig.