Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bremen

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG)
Vom 17. September 1991

§ 2 Jugendhilfeausschüsse

(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird ein Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern gemeinsam und in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird ein Jugendhilfeausschuss beim Jugendamt eingerichtet. Jedem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder an.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind,

1.

neun Mitglieder der Vertretungskörperschaften (Stadtbürgerschaft oder Stadtverordnetenversammlung) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind;

2.

sechs Vertreter oder Vertreterinnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die in der jeweiligen Stadtgemeinde wirken.

Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen. Die in Nummer 1 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den zuständigen Vertretungskörperschaften für die Dauer der Wahlperiode gewählt; soweit sie der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung angehören, bestellen sie ihre Vertreter oder Vertreterinnen aus diesen Gremien selbst. Die in Nummer 2 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den zuständigen Vertretungskörperschaften für die Dauer der Wahlperiode aus Vorschlagslisten gewählt, die von den in Stadtgemeinden wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder deren Zusammenschlüssen einzureichen sind. Die Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände sind mit mindestens je zwei Vertretern oder Vertreterinnen zu berücksichtigen.

(3) Beratende Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse sind

1.

in Bremen die für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglieder oder ihre Vertreter und Vertreterinnen im Amt, in Bremerhaven das für die Jugendhilfe zuständige Magistratsmitglied oder sein Vertreter im Amt,

2.

die Leitung des Amtes für Soziale Dienste sowie die Leitungen der für die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport in Bremen sowie der Leiter oder die Leiterin des Jugendamtes in Bremerhaven,

3.

je ein Vertreter oder je eine Vertreterin der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,

4.

ein Berufsberater oder eine Berufsberaterin des Arbeitsamtes, ein Arzt oder eine Ärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes, ein Lehrer oder eine Lehrerin, ein Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter oder eine Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichterin;

5.

eine Vertreterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau.

Die in Nummer 3 genannten Mitglieder werden von den entsendenden Institutionen benannt. Der Berufsberater oder die Berufsberaterin wird vom Leiter oder von der Leiterin des zuständigen Arbeitsamtes, die weiteren in Nummer 4 genannten Vertreter oder Vertreterinnen werden von dem für den Aufgabenbereich zuständigen Senatsmitglied oder Magistratsmitglied benannt. Das in Nummer 5 genannte Mitglied wird von der Leiterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau benannt. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu benennen.

(4) Den Jugendhilfeausschüssen sollen je zur Hälfte Frauen und Männer angehören.

(5) Die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse müssen in die jeweiligen Vertretungskörperschaften wahlberechtigt sein. Als beratende Mitglieder können auch ausländische Mitbürger beteiligt werden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

(6) Die Jugendhilfeausschüsse wählen aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und deren Stellvertretung. Sie geben sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Jugendhilfeausschüsse können weitere Personen als beratende Mitglieder der Ausschüsse berufen und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Bei Bedarf sind für einzelne Aufgabenbereiche der Jugendhilfe Unterausschüsse aus Mitgliedern der Jugendhilfeausschüsse einzurichten.

(8) Die Jugendhilfeausschüsse werden für die jeweilige Wahlperiode der Vertretungskörperschaften gebildet. Sie üben nach Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit so lange weiter aus, bis neue Ausschüsse gebildet sind. Diese sollen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode gebildet werden.