Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bremen

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG)
Vom 17. September 1991

§ 3 Landesjugendhilfeausschuss

(1) Bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und der Senatorin für Kinder und Bildung wird gemeinsam ein Landesjugendhilfeausschuss eingerichtet, dem 20 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder angehören.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

1.

zwölf Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, davon mindestens zwei aus Bremerhaven;

2.

acht Vertreter oder Vertreterinnen der im Lande wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen.

Die in Nummer 2 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer der Wahlperiode gewählt; soweit sie der Bürgerschaft angehören, bestellen sie ihren Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Kreis der Bürgerschaft selbst. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen.

Die in Nummer 2 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer der Wahlperiode aus Vorschlagslisten gewählt, die von den im Lande Bremen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder deren Zusammenschlüsse einzureichen sind. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen.

Die Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände sind mit mindestens je drei Vertretern oder Vertreterinnen zu berücksichtigen.

(3) Beratende Mitglieder sind:

1.

die für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglieder oder ihre Vertreter oder Vertreterinnen im Amt,

2.

die Leitungen der für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zuständigen Organisationseinheiten,

3.

je ein Vertreter oder je eine Vertreterin der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,

4.

je ein Vertreter oder je eine Vertreterin aus dem Bildungswesen und dem Gesundheitswesen sowie der Vormundschafts-, Familien- und Jugendrichtbarkeit,

5.

eine Vertreterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,

6.

die Leitungen der für die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde zuständigen Organisationseinheiten bei der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

Die in Nummer 4 genannten Mitglieder werden von den entsendenden Institutionen benannt. Das in Nummer 5 genannte Mitglied wird von der Leiterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau benannt. Die in Nummer 6 aufgeführten Mitglieder werden von den für den Aufgabenbereich jeweils zuständigen Senatsmitgliedern benannt. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu benennen.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen in § 2 Abs. 4 bis 8.