(1) Abweichend von den Regelungen im Therapieunterbringungsgesetz ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Therapieunterbringungsgesetz und nach diesem Gesetz.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes bedienen. Dies gilt insbesondere bei Zuführung oder Transport untergebrachter Personen.