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Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Tierzuchtgesetz
Vom 6. Januar 2014

§ 2

Abweichend von § 7 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bei Schafen und Ziegen von der zuständigen Behörde durchgeführt.