Saarland
Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Tierzuchtgesetz
Vom 6. Januar 2014
§ 2
Abweichend von § 7
Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bei Schafen und Ziegen von der zuständigen Behörde durchgeführt.