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Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in der Fassung vom 30. April 2007 *)

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1)

Liste der nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben

Legende:

X = in allen Fällen UVP-pflichtiges Vorhaben

A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

 

Nr.

Vorhaben

 

1

nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen

 

 

a)

mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche,

X

 

b)

mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche,

A

 

c)

mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als 10 Hektar, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird;

S

2

zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung:

 

2.1

Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke (ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG - sind)

 

 

a)

bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr,

X

 

b)

bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500 m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte;

S

2.2

Beseitigung oder Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 Abs. 1 BNatSchG oder § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG)

 

 

a)

bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 Hektar oder mehr solcher Flächen,

X

 

b)

bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 Hektar solcher Flächen;

S

2.3

Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ab 5 Hektar (ausgenommen sind Flächen, die Wald im Sinne von § 2 NWaldLG sind);

X

3

Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S.245), zuletzt geändert durch Vertrag vom 11. Dezember 1985/24. Juli 1986 (BGBl. II 1988 S. 37,9);

X

4

Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, wenn die neue Straße eine durchgehende Länge von 5 Kilometern oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;

X

5

Bau einer nicht von Nummer 4 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes;

A

6

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes;

A

7

Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen;

A

8

Bau einer Skipiste einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen;

A

9

Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung mit einer; Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 80 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;

A

10

Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr Stellplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;

A

11

Bau eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;

A

12

Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchsoder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;

A

13

Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;

A

14

sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 der Anlage 1 UVPG erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumiger naturnaher Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung sowie der Umsetzung von Kiesbänken im Gewässer

(abweichend von Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG bedarf es bei den dort genannten naturnahen Ausbaumaßnahmen keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls);

A

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17), und - der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).