Bremen
Bremisches Wassergesetz
(BremWG)
Vom 12. April 2011 *)
§ 21 Gewässerrandstreifen
(Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,
im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.
(2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.
(3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.
Fußnote
*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262)