Bayern
Bayerisches Wassergesetz
(BayWG)
Vom 25. Februar 2010
Art. 19 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.