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Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Vom 25. Februar 2010

Art. 19 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

(Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.