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Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Vom 25. Februar 2010

Art. 25 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(Zu § 41 Abs. 1 Satz 3

und abweichend von § 41 Abs. 4 WHG)

(1) 1 Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. 2 Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht oder wesentlich erschweren würde.

(2) Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben insbesondere zu dulden, dass Festpunkte eingebaut, Flusseinteilungszeichen, Höhenmaße, Warn- und Hinweisschilder aufgestellt werden.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben auch zu dulden, dass auf ihren Grundstücken der Aushub vorübergehend gelagert und, soweit es nicht die bisherige Nutzung dauernd beeinträchtigt, eingeebnet wird.

(4) 1 Der Träger der Unterhaltungslast hat den Duldungspflichtigen alle nach § 41 WHG und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. 2 § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend, auch für Fischereiberechtigte. 3 Auf die Interessen der Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.