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Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Vom 25. Februar 2010

Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung,

Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

(Zu § 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und zu § 51 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 4 WHG)

(1) 1 Zuständig für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit. 2 In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass § 101 Abs. 1 WHG für die Eigenüberwachung in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder von ihnen entsprechend beliehene Dritte Anwendung findet.

(2) Die Aufgabe, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen, wird auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen.

(3) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll die Ausweisung von Wasserschutzgebieten für neue Wassergewinnungsanlagen nicht erfolgen.

(4) Soweit es dem öffentlichen Interesse entspricht, können auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten Wassergewinnung dienen, ausgewiesen werden; § 51 Abs. 2 und § 52 WHG sowie Art. 32 gelten entsprechend.