Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz

Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Vom 25. Februar 2010

Art. 64 Besondere Zuständigkeit bei integrierten Verfahren

(Abweichend von § 19 Abs. 2 WHG)

(1) 1 Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheiden die Bergbehörden im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden über die Erlaubnis und über die Bewilligung. 2 Sie entscheiden auch über die Benutzung von Grubenwässern für andere als bergbauliche Zwecke.

(2) 1 Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. 2 Für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung gilt § 10 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 3 Im Rahmen der Antragsberatung ist auf eine einheitliche Antragstellung für die durchzuführenden Verfahren hinzuwirken. 4 Die Erlaubnis oder Bewilligung kann mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in einem Bescheid zusammengefasst werden.