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Hessen

Hessisches Wassergesetz (HWG) 1)
Vom 14. Dezember 2010

§ 8 (zu § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Verwaltungsverfahren

(1) Soweit das Wasserhaushaltsgesetz in § 70 Abs. 1 auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden abweichend die entsprechenden Regelungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(2) Anträge, Anzeigen und Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sowie die Erklärung des Verzichts auf eine wasserrechtliche Zulassung bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis, wo diese eingesehen werden können, bekannt gegeben werden.

(3) Abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Schriftform durch die elektronische Form nur bei befristeten wasserrechtlichen Entscheidungen bei einer Befristung von weniger als 30 Jahren ersetzt. Ein Verzicht in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat diejenige Person vorzulegen, die die Entscheidung beantragt oder in deren Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die antragstellende Person die ihr mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 nicht beigefügt sind.

(5) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.

(6) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung eingeschlossen wird, ist die eingeschlossene Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

(7) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Behörde anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 43 (zu § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für die Planfeststellung die Vorschriften des Abschnitts 2 des Teils V des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. abweichend von § 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ohne Erörterungstermin entschieden werden kann,

  2. bei mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen diese durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden können; abweichend von § 74 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheids bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegt werden, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird,

  3. den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, die Entscheidung, abweichend von § 74 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können,

  4. die Planfeststellungsbehörde auch Anhörungsbehörde ist.

In den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die Anforderungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder von seinem tiefsten Geländepunkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100 000 m3 umfasst (Talsperren, Wasserspeicher), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Anforderungen gelten auch für andere Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.

Fußnote

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), 2. der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114).