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Rheinland-Pfalz

Landeswassergesetz (LWG)
Vom 14. Juli 2015

§ 54 Wasserschutzgebiete

(1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 52 WHG.

(2) Auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.

(3) Abweichend von § 52 Abs. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), sind in oder unter Wasserschutzgebieten Tiefbohrungen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden, sowie damit im Zusammenhang stehende untertägige Ablagerungen von Flüssigkeiten, die bei solchen Tiefbohrungen an die Oberfläche gefördert werden, verboten. Vorhaben nach Satz 1 unterfallen dem Verbot nicht, soweit sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig zugelassen worden sind.