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Rheinland-Pfalz

Landeswassergesetz (LWG)
Vom 14. Juli 2015

§ 66 Gewässerschutzbeauftragte

bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Falls keine anderweitige Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erfolgt, sind abweichend von § 64 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder Wasser- und Bodenverbänden die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder die Werkleiterin oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes.