Schleswig-Holstein
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein
(Landeswassergesetz)
in der Fassung vom 11. Februar 2008
§ 126 Anwendbare Vorschriften bei
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
(zu § 70 und abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG)
(1) Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 4, in § 127 und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 19 WHG bleibt unberührt.
(2) § 141 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und § 142 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden. Anstelle der in Satz 1 genannten Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes findet § 14 Abs. 3 bis 6 WHG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 WHG außerdem gilt, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet zusätzlich § 16 Abs. 2 WHG entsprechende Anwendung.
(3) Ergänzend zu dem in § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG genannten § 13 Abs. 1 WHG finden § 13 Abs. 2 WHG und § 107 Abs. 2 LVwG entsprechende Anwendung.
(4) Der Widerruf ist auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.
(5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das nach dem Landes-UVP-Gesetz oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes oder des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.