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Schleswig-Holstein

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008

§ 39 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung

(zu § 40 Abs. 1 und abweichend

von § 40 Abs. 2 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b) obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.

§ 45 Übernahme der Unterhaltung

(abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)

(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.

(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.