Schleswig-Holstein
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein
(Landeswassergesetz)
in der Fassung vom 11. Februar 2008
§ 39 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 und abweichend
von § 40 Abs. 2
WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b) obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.
§ 45 Übernahme der Unterhaltung
(abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)
(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.
(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.