(1) Eine Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbauvorhabens zulässig, wenn ein für dieses Vorhaben nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 dieses Gesetzes festgestellter Plan vollziehbar ist oder eine Maßnahme des Ausbaus nach § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GVBl. I Nr. 26 S. 467) zugelassen wurde. Einer gesonderten Festsetzung nach § 71 Satz 1 WHG bedarf es nicht.
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen.