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Sachsen

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Vom 12. Juli 2013

§ 33 Übertragung der Unterhaltungslast

(zu § 40 Abs. 2 WHG)

(1) Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das Zustimmungserfordernis nicht.

(2) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.