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Sachsen

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004

§ 70 Träger der Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt

  1. bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen,

  2. bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung, gehört,

  3. bei Gewässern zweiter Ordnung, im Bereich, in dem sie die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland bilden oder kreuzen (Grenzgewässer), dem Freistaat Sachsen,

  4. bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,

  5. bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. Diese Verpflichtung geht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsübergang ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Rechtsübergang anzuzeigen.

(2) Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer oder eine künstlich angelegte Abzweigung im Sinne von § 24 Abs. 3 abzweigt, kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. Darüber hinaus können Gemeinden die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer oder künstlich angelegte Abzweigungen auch an Gewässern erster Ordnung durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast übernehmen. Satz 2 Alternative 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht oder machen will.

Fußnote

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.