Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz

Sachsen-Anhalt

Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) *)
Vom 16. März 2011

§ 52 Umfang der Gewässerunterhaltung

(zu § 39 WHG)

(1) Abweichend von § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:

  1. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,

  2. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,

  3. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

  4. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern.

(2) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.

(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40, ABl. L 216 vom 3. 8. 1991, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114),

2. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. 12. 2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114),

3. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36).