Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz

Sachsen-Anhalt

Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) *)
Vom 16. März 2011

§ 66 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

(zu § 41 WHG)

(1) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes haben auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zu duldenden Arbeiten zur Gewässerunterhaltung zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40, ABl. L 216 vom 3. 8. 1991, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114),

2. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. 12. 2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114),

3. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36).