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Bayern

Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005

Art. 15 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(1) 1 Zuständige Behörden für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl I S. 1658), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1804), sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2 Soweit Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) kreisangehörigen Gemeinden übertragen sind, sind diese zuständige Behörden im Sinn des Satzes 1. 3 Die Fachaufsicht über die Gemeinden beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes obliegt der Regierung; obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

(2) 1 Bei Bauvorhaben des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks ist in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO die jeweilige Baudienststelle zuständig. 2 Bei Bauvorhaben von Landkreisen und Gemeinden sind in den Fällen des Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayBO diese zuständig.

(3) 1 In Abweichung von § 9 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 EEWärmeG ist bei Anträgen auf Befreiung von der Nutzungspflicht in den dort genannten Fällen die Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeG über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie die Art und Höhe des notwendigen Aufwands der Nutzungspflichterfüllung vorzulegen. 2 Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Befreiung als erteilt. 3 Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Abs. 2 keine Anwendung.

(4) 1 In Abweichung von § 11 Abs. 1 EEWärmeG hat der Verpflichtete oder die Verpflichtete bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie mit der Vorlage des Nachweises nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. I. 2 Anlage EEWärmeG die Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeG oder des Fachbetriebs, der die Anlage installiert hat, vorzulegen, in der dieser bestätigt, dass die in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. I. 1 Buchst. a Anlage EEWärmeG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Satz 1 findet in den Fällen des Abs. 2 keine Anwendung.