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Sachsen

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Freistaat Sachsen (Sächsisches Zensusausführungsgesetz - SächsZensGAG)
Vom 23. September 2010

§ 2 Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte (beauftragte Gemeinden) haben bis zum 1. Januar 2011 für das in der Anlage festgelegte Erhebungsgebiet örtliche Erhebungsstellen einzurichten. Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben aufzulösen, spätestens soll die Auflösung zum 31. Mai 2012 erfolgen.

(2) Die beauftragten Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(3) Sind bei den beauftragten Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 9 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. Kreisfreie Städte können für die örtlichen Erhebungsstellen Außenstellen einrichten.