Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1132 - 1133
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- weitgehend abwasserfreie Entrindung,
- 2.
- optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),
- 3.
- geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,
- 4.
- Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,
- 5.
- Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z. B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),
- 6.
- Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,
- 7.
- Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,
- 8.
- Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,
- 9.
- Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),
- 10.
- Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| 24-Stunden-Mischprobe | ||
|---|---|---|
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 25 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB(tief)5) | mg/l | 30 |
| Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges) | mg/l | 10 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G(tief)Ei) | 2 | |
Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G(tief)Ei) bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TN(tief)b)" bestimmt und eingehalten wird.
(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
