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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
Anhang 47 Feuerungsanlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 93 - 94)


A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1.
Kühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen,
2.
sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung und der Betriebswasseraufbereitung,
3.
Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle verbrannt werden, und
4.
Feuerungsanlagen ohne nasse Rauchgaswäsche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt.
(3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1.
Rückführung von Prozesswasser zur Mehrfachnutzung,
2.
betriebliche Nutzung von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser,
3.
Betrieb des Rauchgaswäschers mit betriebstechnisch maximal möglicher Chloridkonzentration mit dem Ziel, die Schwermetallfracht zu verringern,
4.
Kühlung von Kesselasche durch Kreislaufführung des Kühlmediums Wasser oder durch Luftkühlung oder
5.
Behandlung des Abwassers durch eine geeignete Kombination von Verfahren wie Fällung, Flockung, Neutralisation, Filtration, Ionenaustausch, Membranverfahren, Zugabe von Adsorbenzien oder anderen geeigneten Verfahren.
(2) Behandlungsbedürftiges Abwasser darf vor einer Behandlung nicht mit nichtbehandlungsbedürftigem Abwasser vermischt werden.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
  Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe   30 mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 
Einsatz von Branntkalk   80 mg/l
Einsatz von Kalkstein  150 mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) 
Einsatz von Branntkalk   25 mg/l
Einsatz von Kalkstein   50 mg/l
Sulfat2 000 mg/l
Sulfit   10 mg/l
Fluorid, gelöst   15 mg/l
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht für CSB und TOC, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Schadstofffracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 dürfen die Werte für die Parameter nach Absatz 1 höchstens um 50 Prozent überschritten werden.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Arsen0,050 
Cadmium0,0050
Quecksilber0,0030
Chrom, gesamt0,050 
Nickel0,050 
Kupfer0,050 
Blei0,020 
Zink0,20  
Thallium0,050 
Sulfid, leicht freisetzbar0,10  


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser gilt die Anforderung nach Teil B Absatz 1 Nummer 4 nicht.


G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.


H Betreiberpflichten
(1) Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr haben an der Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens die folgenden Messungen im Abwasser durchzuführen:
1.
kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Volumen des Abwasserstroms,
2.
monatliche Messung in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
a)
sämtlicher in Teil C Absatz 1 und in Teil D genannter Parameter außer GEi und
b)
der Parameter Chlorid und TNb sowie
3.
Messung des mit den Probenahmen nach Nummer 2 korrespondierenden Volumens des Abwasserstroms.
(2) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(3) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.