Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1124 - 1125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
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- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
- B
- Allgemeine Anforderungen
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle.
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 120 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB(tief)5) | mg/l | 20 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G(tief)Ei) | 2 | |
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
| Wässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe | Behälterreinigung mit Lauge (Laugenreinigung) aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben | |
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
| Barium | 2 | 2 |
| Blei | 0,5 | 0,5 |
| Cadmium | 0,1 | 0,1 |
| Chrom, gesamt | 0,5 | 0,5 |
| Cobalt | 1 | 1 |
| Kupfer | 0,5 | 0,5 |
| Nickel | 0,5 | 0,5 |
| Zink | 2 | 2 |
| Zinn | - | 1 |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | 1 |
| Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) | 0,1 | - |
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke nicht eingesetzt werden.
