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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
§ 11 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.