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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Auflösung der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste in Kraft tritt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.