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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung - AdLDAV)
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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