Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung - AdLDAV)
§ 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse

Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.