Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung - AdLDAV) § 5Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse
Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.