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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
§ 9
Änderung der Voraussetzungen
Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.
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