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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.