Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 31
Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
zum Seitenanfang
Datenschutz