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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
§ 31
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
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